i.Wann der Energieausweis Pflicht ist

Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG, § 80) muss beim Verkauf und bei der Neuvermietung ein gültiger Energieausweis vorliegen. Er ist Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und dem Käufer nach Vertragsabschluss zu übergeben. Ausnahmen gelten u. a. für bestimmte Baudenkmäler und sehr kleine Gebäude.

ii.Verbrauchs- oder Bedarfsausweis

Es gibt zwei Arten: Der Verbrauchsausweis beruht auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der Vorjahre (abhängig vom Nutzerverhalten), der Bedarfsausweis auf einer technischen Analyse der Gebäudehülle und Anlagentechnik – er ist aussagekräftiger und unabhängiger vom Nutzer.

iii.Wann welcher Ausweis – die Pflichtfälle

Wahlfreiheit oder Pflicht?

Bedarfsausweis vorgeschrieben insbesondere bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde – es sei denn, das Gebäude wurde nachträglich auf den energetischen Standard der Wärmeschutzverordnung 1977 gebracht. Wahlfreiheit besteht in der Regel bei Gebäuden mit fünf oder mehr Wohnungen sowie bei jüngeren bzw. entsprechend modernisierten Gebäuden.

iv.Pflichtangaben in der Immobilienanzeige

Liegt bei Veröffentlichung einer Anzeige in kommerziellen Medien bereits ein Energieausweis vor, müssen nach § 87 GEG folgende Angaben ins Inserat: Art des Ausweises, Endenergiekennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr und (bei Wohngebäuden) die Energieeffizienzklasse. Fehlen diese Angaben, droht ein Bußgeld.

v.Vorlage- und Übergabepflichten

Der Energieausweis (oder eine Kopie) ist spätestens bei der Besichtigung vorzulegen; findet keine Besichtigung statt, unverzüglich nach Aufforderung. Spätestens bei Vertragsabschluss ist er dem Käufer zu übergeben.

vi.Gültigkeit & wer ihn ausstellt

Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig (danach für weitere Verkäufe/Vermietungen zu erneuern). Ausgestellt wird er von berechtigten Fachpersonen (z. B. Energieberater, qualifizierte Aussteller nach GEG). Liegt kein gültiger Ausweis vor, sollte er rechtzeitig vor der Vermarktung beschafft werden.

vii.Bußgelder bei Verstößen

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG: Für die Vorlage-/Übergabepflichten drohen Geldbußen bis zu 10.000 €; fehlen die Pflichtangaben im Inserat, kann das Bußgeld bis zu 15.000 € betragen. Der Energieausweis ist also keine Formalie, sondern Pflicht.

viii.Was der Ausweis NICHT bedeutet

Der Energieausweis ist ein Informationsdokument, kein Sanierungsbescheid. Aus einer schlechten Klasse folgt nicht automatisch eine sofortige Sanierungspflicht. Pflichten zu Heizungstausch oder Dämmung ergeben sich separat aus dem GEG und greifen anlass- bzw. fristabhängig – das ist getrennt zu prüfen.

ix.Praxis-Tipps & Kosten

Besorgen Sie den Ausweis frühzeitig vor der Vermarktung, halten Sie die Pflichtangaben fürs Inserat bereit und legen Sie ihn bei Besichtigungen vor. Ein Verbrauchsausweis ist meist günstiger, ein Bedarfsausweis aussagekräftiger. Wie der Energieausweis in den gesamten Verkaufsablauf passt, lesen Sie im Beitrag Immobilie verkaufen: Ablauf & Unterlagen.

x.Häufige Fragen

Brauche ich den Ausweis schon fürs Inserat? Wenn er vorliegt, müssen die Pflichtangaben hinein. Daher am besten vor der Anzeige erstellen lassen.

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis – was ist besser? Der Bedarfsausweis ist objektiver; bei älteren kleinen Häusern ist er ohnehin oft Pflicht.

Wie lange dauert die Erstellung? Ein Verbrauchsausweis ist meist kurzfristig erhältlich, ein Bedarfsausweis erfordert mehr Gebäudedaten.

Weiterführend

Den Energieausweis als Käufer richtig einordnen – mehr zur Kaufberatung: kaufberatunghaus.de ›

Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für diesen Beitrag übernehmen wir keine Haftung und keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.